gefragt von administrator am 30.11.1999

Verbindungstüren dürfen nicht ohne weiteres zugemauert werde

Verbindungstüren dürfen nicht ohne weiteres zugemauert werden

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Verbindungstüre zuzumauern, wenn dadurch einem anderen Wohnungseigentümer der Zugang zu den Zählerräumen und zu den Hauptabsperrhähnen unmöglich gemacht wird.

Mit dieser Entscheidung gab das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) einem Wohnungseigentümer Recht. Dieser war Eigentümer einer der beiden Wohnungen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Als der andere Eigentümer die im Keller vorhandene Verbindungstür zwischen den beiden Eigentumshälften zumauerte, verlangte er bei Gericht die Entfernung der Mauer.

Das BayObLG begründete seine Entscheidung damit, dass der andere Wohnungseigentümer durch sein eigenmächtiges Vorgehen gegen die Teilungserklärung verstoßen habe. Dort sei eine Veränderung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume und Gegenstände ohne entsprechende Einigung der Eigentümer ausgeschlossen. Darüber hinaus beeinträchtige die Vermauerung den Antragsteller über das normale Maß hinaus. Ihm werde so der Zutritt zu den Absperrhähnen und Zählerräumen genommen. Zudem verstoße das Vorgehen gegen brandschutzrechtliche Gesichtspunkte (BayObLG, 2Z 199/03).

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