gefragt von administrator am 30.11.1999

Zustimmung zu baulicher Veränderung kann auch konkludent ert

Zustimmung zu baulicher Veränderung kann auch konkludent erteilt werden

Die Parteien des Rechtsstreits hatten gemeinsam ein Hausgrundstück erworben und waren zunächst "Bruchteilseigentümer". Erst zu einem späteren Zeitpunkt wandelten sie das Hausgrundstück in Wohnungseigentum um. Noch vor der Teilungserklärung bauten die Antragsgegner sieben Dachfenster ein. Ein weiteres Dachfenster wurde nach der Teilungserklärung eingebaut. Der Antragsteller hat bei Gericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Dachfenster zu entfernen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat diese Forderung zurückgewiesen, da ein Beseitigungsanspruch des Antragstellers nicht bestand. Zum Zeitpunkt des Einbaus der ersten sieben Dachfenster war die Teilungserklärung noch nicht einmal beurkundet. Es hat deshalb auch noch keine - werdende - Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden.

Hinsichtlich des achten Dachfensters lag eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten vor. Der Antragsteller war aufgefordert worden, die Sonnenkollektoren einzubauen, damit auch das letzte Dachfenster eingebaut werden könne. Daraufhin äußerte er, dass er etwas anderes zu tun habe und ihn das Fenster nicht interessiere. Das BayObLG hat hierin eine konkludente Zustimmung zum Einbau des weiteren Dachfensters gesehen. Der Antragsteller hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass sein Verhalten als Einverständnis aufgefasst werden konnte und der Antragsgegner dies auch tatsächlich so hat verstehen können (BayObLG, Beschluss vom 11.7.2002).

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