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Mietbürgschaft: Kein Anspruch des Mieters auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich

Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, kann er nach Beendigung des Mietverhältnisses und Wegfall des Sicherungszwecks nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst, sondern nur die Rückgabe an den Bürgen (in der Regel die Bank) verlangen.

Dem lag folgender Fall zu Grunde: Ein Pächter hatte ein Parkhaus gepachtet und als Pachtkaution die Bürgschaft einer Sparkasse gestellt. Diese enthielt den Hinweis, dass die Bürgschaft mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die Sparkasse erlischt. Zum Ende des Pachtverhältnisses forderte der Pächter die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst. Als diese nicht an ihn herausgegeben wurde, erhob er Klage.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hielt den Anspruch für unbegründet. Auch wenn der Verpächter die als Sicherheit vereinbarte Bürgschaft durch eine Leistung des Pächters erlangt hat, wird dieser dadurch nicht Partei des Bürgschaftsvertrags. Dieser Vertrag besteht vielmehr zwischen Verpächter und Sparkasse. Dem Pächter steht auf Grund der Sicherungsabrede bei Wegfall des Sicherungszwecks aus eigenem Recht lediglich ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde direkt an den Bürgen zu (OLG Celle, Urteil vom 17.4.2002).

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