gefragt von administrator am 30.11.1999

Kleinreparaturklausel: Keine Pflicht zur anteiligen Kostentr

Kleinreparaturklausel: Keine Pflicht zur anteiligen Kostentragung bei größeren Reparaturen

Sieht eine Klausel im Mietvertrag vor, dass der Mieter die Kosten für kleinere Reparaturen selber zu tragen hat, so verpflichtet diese Kleinreparaturklausel den Mieter nicht, die Kosten für größere Reparaturen anteilig mitzutragen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der Mieter in solchen Fällen nichts zahlen müsse. Die Kleinreparaturklausel dient nur dazu, Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter über die Ursachen kleinerer Schäden zu vermeiden. Der Mieter soll alle kleineren Schäden bis zur Höchstgrenze tragen müssen, ohne dass der Frage nachgegangen werden muss, was Ursache des Schadens ist. Dies vereinfacht die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Liegt aber ein größerer Schaden vor, muss in jedem Fall geklärt werden, worauf dieser beruht. Der mit der Kleinreparaturklausel verfolgte Zweck kann demnach nicht erreicht werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2002).

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