gefragt von administrator am 30.11.1999
Abstandszahlung!
Hallo ihr Lieben!Vor 4 Monaten habe ich meine Whg als Nachmieter bezogen. Ich zahlte 3900 € Abstand für die Küche(die angeblich 12,000€ gekostet hat) und für die Wandvertäfelung.Langsam kommen mir Zweifel auf.Ich befürchte, dass die Küche viel weniger gekostet hat.Außerdem weisen die Wasserleitungen Mängel auf.Ich habe den Abstandsbetrag gezahlt, im Glauben, sie hätte den angegebenen Betrag auch tatsächlich gekostet.Außerdem hat der Vormieter mir ganz andere Konditionen für Kaution und Miete genannt, mich sozusagen gelockt... Hat jemand Tipps, wie oder ob ich dagegen noch vorgehen könnte?
Vielen Dank!!
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antwort von neuer am
Hallo,Ablösung/Abstandszahlung
Bei einem Mieterwechsel können sich Vormieter und Nachmieter darauf einigen, dass ersterer bestimmte Gegenstände in der Wohnung lässt (zum Beispiel eine Einbauküche) und vom Nachmieter dafür eine Ablöse erhält. Die Ablösesumme darf allerdings nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Gegenstände stehen. Sprich: Sie muss angemessen sein. Unangemessen hoch ist nach gängiger Rechtsprechung eine Ablösesumme, die mehr als 50 Prozent über dem Wert der abgelösten Gegenstände liegt. Ab dieser Grenze spricht man von Wucher.
Entscheidend ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln allerdings nicht der Preis, der eventuell für die gebrauchten Einzelteile auf dem freien Markt zu erzielen ist, sondern der Wert im eingebauten Zustand (Az.: 19 U 43/00). Ähnlich sieht das auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: VIII ZR 212/96): Der Gebrauchswert sei nicht der niedrige Preis, der durch Verkauf zu erzielen wäre, sondern der Wert der Gegenstände in der Wohnung.
Bezgl.: Wasserrohre, wenn diese defekt sind, ist das ein Mangel, also Mangel beim Vermieter/Wohnungsgessellschaft melden und Frist zum beheben der Mängel setzen ...
Gruß
antwort von Timmy1974 am
Müssen die Kosten für Kleinarbeiten wie zB. Erneuerung vom Toilettendeckel in der Wohnung vom Mieter selbst getragen werde?
antwort von Timmy1974 am
Müssen die Kosten für Kleinarbeiten wie zB. Erneuerung vom Toilettendeckel in der Wohnung vom Mieter selbst getragen werden? antwort von neuer am
hallo,Der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren. Dazu gehört es, die Wohnung, das Haus und die Außenanlagen in Stand zu halten und gegebenenfalls instandzusetzen. Die normale Abnutzung der Mietsache geht zu Ihren Lasten als Vermieter (§ 548 BGB).
Hat er die Wohnungen, Büros oder Läden vermietet, hat der Mieter Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhalten der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind (§ 541a BGB). Einwirkungen sind alle Maßnahmen, die Ihren Mieter bei der Ausübung seines Gebrauchsrechts hindern oder einschränken. Die Einwirkungen müssen zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sein. Erhaltungsarbeiten sind das Ausbessern und die Erneuerung schadhafter Teile. Zu den Erhaltungsarbeiten gehören sowohl Instandsetzungsmaßnahmen als auch Instandhaltungen. Unter Instandsetzungen werden Maßnahmen verstanden, die zur Behebung von Mängeln erforderlich werden, die insbesondere durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter entstanden sind.
antwort von friedhelm am
sehr gut die infos kann ich derzeit gut gebrauchen, danke dafür und guten rutsch euch allen !
antwort von neuer am
@TimmyNot- und Kleinreparaturen
(dmb) Für notwendige Reparaturen und die erforderliche Mängelbeseitigung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Mieter den Vermieter über auftretende Mängel oder Defekte informieren, der muss sich um die unverzügliche Beseitigung bzw. Reparatur kümmern.
Notreparaturen: In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden. Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der Vermieterinformation, würde dann viel zu lange dauern. Ist ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung erfolglos, weil die in der Notsituation nicht erreichbar sind, zum Beispiel am Wochenende oder über die Feiertage, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen, die mit der Reparatur in Verbindung stehen. Ersetzen muss der Vermieter aber nur die notwendigen Kosten, warnt der Deutschen Mieterbund. Kann beispielsweise der undichte Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter nicht den Austausch des Heizkörpers bezahlen.
Kleinreparaturen: Nach dem Gesetz ist der Vermieter für alle Reparaturen zuständig, nicht nur für große Reparaturen, sondern auch für Kleinreparaturen. Bei letzterem hat der Vermieter aber die Möglichkeit, per Mietvertrag zu vereinbaren, dass der Mieter die Kosten für die Beseitigung von so genannten Bagatellschäden selbst zahlen muss. Wirksam ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Kleinreparaturklausel nur, wenn im Mietvertrag eindeutig vereinbart ist, dass der Mieter nur für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlt, dass die Schäden an den Teilen der Mietsache entstanden sind, auf die der Mieter unmittelbaren Zugriff hat, dass die Reparatur im Einzelfall höchstens 75 Euro kosten darf und dass alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres höchstens 8 Prozent der Jahresmiete bzw. 200 Euro ausmachen dürfen.
Wichtig ist, so der Deutsche Mieterbund, dass Mieter diese so genannten Kleinreparaturen nur zahlen, aber nicht in Auftrag geben müssen.
gruß
