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Architektenpauschalhonorar unterhalb der HOAI zulässig?

Oberlandesgericht Celle

Az.: 14 U 205/01

Verkündet am 19.12.2002


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Mai 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter Einschluss des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages 8.257, 89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Hannover entstanden sind; diese fallen dem Kläger zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 11 % und dem Beklagten zu 89 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 20.000 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 13.870,94 € festgesetzt.


Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils. Dem Kläger steht über den vom Landgericht in Höhe von 2.500 DM zu seinen Gunsten ausgeurteilten Betrag für die Architektenleistungen, die er im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Innenumbau des Wohnhauses des Beklagten ab Ende 1995 erbracht hat, ein restliches Honorar in Höhe von 13.651, 02 DM zu.

Dies gilt hier selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Parteien mündlich für die Erweiterung ein Pauschalhonorar in Höhe von 15.000 DM und für den Innenumbau ein solches in Höhe von 5.000 DM vereinbart haben. Mangels Einhaltung der in § 4 HOAI vorgeschriebenen Schriftform sind diese Pauschalhonorarabreden nämlich mit der Folge unwirksam, dass nach § 4 Abs. 4 HOAI die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten ist es dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der mündlichen Pauschalhonorarvereinbarungen zu berufen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rn. 33 m. w. N.). So liegt der Fall hier aber nicht. Allein der Zeitraum, der zwischen der Erbringung der Architektenleistungen durch den Kläger in den Jahren 1995 und 1996 und der Vorlage seiner auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 HOAI erstellten Schlussrechnungen vom 19. Juni 2000 (Bl. 53 f. und Bl. 56 f.) verstrichen ist, reicht für die Annahme einer Verwirkung seiner Honoraransprüche nicht aus. Denn der Beklagte vermag nicht darzulegen, dass er sich aufgrund des Verhaltens des Klägers - vor allem im Hinblick auf finanzielle Dispositionen - darauf eingerichtet hatte, dass dieser sein (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen werde. Hier hat der Kläger insbesondere keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der die späte Geltendmachung seines restlichen Architektenhonorars als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen lässt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 95 m. w. N.).

Selbst wenn die Ausbildung des Klägers zum Architekten - wie der Beklagte behauptet - zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht abgeschlossen war, so ist der Kläger doch berechtigt, seine Leistungen nach der HOAI abzurechnen. Die HOAI ist nämlich leistungsbezogen und nicht personenbezogen, sodass sie auch für Architektenleistungen von Personen, die keine Architekten sind, Anwendung findet (vgl. Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 1 Rn. 11 m. w. N.).

Der Anspruch des Klägers ist im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten auch nicht verjährt. Beim Architektenhonorar hängt die Fälligkeit und damit der Verjährungsbeginn nach § 8 Abs. 1 HOAI von der Erteilung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung ab (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 198 Rn. 6). (Erste) nach der HOAI erstellte Schlussrechnungen hat der Kläger dem Beklagten hier erst unter dem 19. Juni 2000 (vgl. Bl. 53 f. und Bl. 56 f.) erteilt. Da der vorliegende Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig war, kommt eine Verjährung der restlichen Honoraransprüche des Klägers von vornherein nicht in Betracht.

Der Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz zunächst bestritten, dass der Kläger alle neun Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 HOAI erbracht habe. Nicht zuletzt aufgrund des Hinweisbeschlusses des Senats vom 21. März 2002 hat der Kläger alsdann zwei Leitzordner sowie ein Inhaltsverzeichnis vom 14. Mai 2002 (Bl. 28 8) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er die Leistungsphasen 1 bis 7 vollständig, die Leistungsphase 8 - kündigungsbedingt - nur teilweise und die Leistungsphase 9 gar nicht erbracht hat. Gleichzeitig hat er zwei neue Honorarschlussrechnungen erstellt (vgl. Bl. 293 und 299), die bezüglich der nicht erbrachten Leistungen der Phasen 8 und 9 auch die ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Der Beklagte ist weder den nachgereichten detaillierten Ausführungen des Klägers zu Art und Umfang seiner Leistungen entgegengetreten noch hat er die Richtigkeit der beiden nunmehr erstellten Schlussrechnungen in Zweifel gezogen. Folglich ist davon auszugehen, dass dem Kläger das in diesen Rechnungen ermittelte restliche Architektenhonorar in Höhe von 5.345, 30 DM (für den Erweiterungsbau) und in Höhe von 11.993, 60 DM (für den Innenumbau) zusteht.

Die Summe dieser beiden Beträge von 17.338, 90 DM ist lediglich um 1.187, 88 DM zu ermäßigen, die sich der Kläger wegen der angeblich abredewidrig geplanten Fenster und Stürze in zwei Schlafzimmern (vgl. hierzu die Rechnung der Bauunternehmung GmbH vom 13. Februar 1997; Bl. 29) abziehen lassen will (vgl. Bl. 287). Somit verbleibt einschließlich des vom Landgericht zugunsten des Klägers bereits ausgeurteilten Betrages in Höhe von 2.500 DM ein ihm zustehendes restliches Architektenhonorar in Höhe von 16.151, 02 DM (= 8.257, 89 €).

Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. November 2002 einzig aufrecht erhaltene Hilfsaufrechnung in Höhe von 5.377, 42 €, die er darauf stützt, dass seine Ehefrau im Einvernehmen mit dem Kläger die Bauaufsicht anstelle des Zeugen übernommen habe, ist unbegründet. Der Abschluss eines entsprechenden entgeltlichen Vertrages zwischen dem Kläger und der Zeugin lässt sich nämlich nicht feststellen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Zeugin dem Kläger erklärt hat, sie werde die Bauaufsicht nicht "umsonst" ausüben, ist es doch jedenfalls nicht zu einer Einigung über die Höhe eines etwa zu zahlenden Entgeltes gekommen. Denn wie die Zeugin bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung selbst ausgesagt hat, ist über eine genaue Summe nicht gesprochen worden (vgl. Bl. 165). Dass es der Ehefrau des Beklagten von vornherein verwehrt ist, ihre Tätigkeit als ungelernte Kraft gegenüber dem Kläger nach der HOAI abzurechnen, bedarf keiner weiteren Begründung. Mangels einer Einigung über ein zu zahlendes Entgelt brauchte der Kläger unter den hier gegebenen Umständen auch nicht damit zu rechnen, dass die Ehefrau des Beklagten für ihre Tätigkeit überhaupt eine Vergütung verlangen würde. § 632 BGB greift daher ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ein.

Im Übrigen war der Kläger auch nach der Übernahme der "Bauaufsicht" durch die Ehefrau des Beklagten nach ihrem eigenen Bekunden noch mehrmals auf der Baustelle. Daraus folgt, dass er sich auch weiterhin für die Überwachung des Bauvorhabens verantwortlich fühlte, und diese Aufgabe keineswegs als vollständig an die Zeugin delegiert ansah. Schließlich lässt auch allein der Umstand, dass die Zeugin tatsächlich auf der Baustelle anwesend war und den dort tätigen Handwerkern Anweisungen erteilt hat, nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um eine vom Kläger zu vergütende Tätigkeit handelte. Ein derartiges Verhalten eines Bauherrn ist nämlich keineswegs unüblich. Es dient aber vornehmlich seinem eigenen Interesse an einem zügigen und seinen Vorstellungen entsprechenden Baufortschritt.

Da dem Beklagten nach alledem kein (abgetretener) Vergütungsanspruch seiner Ehefrau für deren Tätigkeit auf der Baustelle zusteht, vermindert sich der oben errechnete Resthonoraranspruch in Höhe von 8.257, 89 € auch nicht im Wege der (Hilfs-)Aufrechnung.

Der Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beläuft sich auf 13.870, 94 €. Hierbei handelt es sich um die Addition der vom Kläger weiterverfolgten Klageforderung in Höhe von 16.611, 88 DM (= 19.111, 88 DM abzüglich vom Landgericht ausgeurteilter 2.500 DM) und der Hilfsaufrechnungsforderung in Höhe von 10.517, 32 DM (= 5.377, 42 €).

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