gefragt von administrator am 30.11.1999

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Haben getrennt lebende oder geschiedene Eheleute eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, dem anderen unaufgefordert jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht. Für die Frage der Offenbarungspflicht kommt es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg auch nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte davon ausgehen kann, dass sich die geänderten Umstände auf den Unterhaltsanspruch überhaupt nicht auswirken. Die letztendliche Entscheidung bei einem Streit über die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit (hier Veränderung der Mieteinnahmen) ist gegebenenfalls dem Gericht zu überlassen.

Kommt der Unterhaltsberechtigte seiner Mitteilungspflicht nicht nach, kann er seinen Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren.

Urteil des OLG Bamberg vom 23.10.2000
7 UF 59/00
MDR 2001, 697
FamRZ 2001, 834

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Rückzahlung überhöhten Mietzinses / Verwirkung
Verjährung und Verwirkung
Mietminderung und Verwirkung
Verwirkung verschiedener Ansprüche
Verwirkung Rückzahlung