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Zustimmung zum Realsplitting: kein Zurückbehaltungsrecht

Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte muss dem steuerlichen Realsplitting zustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Unterhaltsberechtigten hieraus entstehen. Das Oberlandesgericht Bremen wies darauf hin, dass diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn zwischen den geschiedenen Eheleuten Streit über die Höhe der erbrachten Unterhaltsleistungen oder über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit der erfolgten Leistungen besteht.

Die Zustimmungspflicht entfällt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart selbst dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige bis dahin keinen Unterhalt gezahlt hat. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten steht somit kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zustimmung zu. Das Gericht begründete dies damit, dass der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, seine bereits titulierten Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Beschluss des OLG Bremen vom 26.01.2001
4 UF 109/00
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.09.2000
18 UF 247/00
FamRZ 1370 und 1371

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