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Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach seiner Auflösung
Die Antragsteller vertraten den bei der Arbeitgeberin gebildeten dreiköpfigen Betriebsrat als Rechtsanwälte in mehreren betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht. Auf Veranlassung der Arbeitgeberin schieden alle drei Betriebsratsmitglieder am 30. April 1998 durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung aus ihrem Arbeitsverhältnis aus. Ersatzmitglieder gab es nicht. Ein neuer Betriebsrat wurde nicht gewählt. Nachdem die Arbeitgeberin es abgelehnt hatte, die in den arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren durch die Tätigkeit der Antragsteller entstandenen Honorarforderungen auszugleichen, traten die drei ehemaligen Betriebsratsmitglieder am 13. Juli 1998 ihre Freistellungsansprüche gegen die Arbeitgeberin an die Antragsteller ab. Diese nahmen nunmehr die Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auf Zahlung in Anspruch. Die Arbeitgeberin hat gemeint, die ehemaligen Betriebsratsmitglieder seien nach Auflösung des Betriebsrats zur Abtretung der Freistellungsansprüche nicht mehr befugt gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Arbeitgeberin zur Zahlung verpflichtet. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg geblieben.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Freistellung von Honorarforderungen verlangen, die dadurch entstehen, daß er einen Rechtsanwalt mit der erforderlichen gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Derartige Freistellungsansprüche gehen mit der Auflösung des Betriebsrats nicht ersatzlos unter. Vielmehr bleibt der ehemalige Betriebsrat in seiner letzten Besetzungzur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt und kann sie auch an den beauftragten Rechtsanwalt abtreten. Durch die Abtretung wandeln sich die Freistellungsansprüche des Betriebsrats in Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um.

BAG Beschluß vom 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 -
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluß vom 24. Januar 2000 - 5 TaBV 25/99 -

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