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Tarifliche Arbeitsplatzsicherung durch zeitweilige Arbeitszeit- und Lohnkürzung zulässig

Die gewerkschaftlich nicht organisierten Klägerinnen und Kläger sind vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. Nach den schriftlichen Arbeitsverträgen aus den Jahren 1991 und 1992 bestimmen sich die Arbeitsverhältnisse nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung und außerdem nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen und der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).

Durch Tarifverträge "zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA)" vom 3. Februar 1997, die das beklagte Land gleichlautend mit der GEW und der GGVöD sowie mit der DAG geschlossen hat, wurden für unter den BAT-O fallende vollbeschäftigte Lehrkräfte, die - wie die 20 Klägerinnen und Kläger - als Sekundarschul-, Gymnasial- und Sonderschullehrer tätig sind, vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2003 die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit und die Vergütung auf 87 % herabgesetzt, um "Personalausgabenreduktionen ... wegen des rückläufigen Bedarfs an Lehrkräften möglichst sozialverträglich" zu gestalten und "insbesondere durch Arbeitsplatzteilung" ... "Beschäftigungsmöglichkeiten im Landesdienst" zu sichern. Diese herabgesetzte Arbeitszeit ist bedarfsbedingt zu leisten. Sie wird durch den Arbeitgeber für die Dauer eines Schuljahrs nach dem jeweils prognostizierten Lehrerbedarf festgelegt und kann bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft (ohne Anwendung des ArbeitsplatzsicherungsTV) überschritten oder bis zur Hälfte dieser Zeit unterschritten werden. Dadurch entstehende Zeitguthaben oder Zeitdefizite werden auf Arbeitszeitausgleichkonten verbucht, die bis zum Ende des Vertragszeitraums ausgeglichen werden sollen. Ist dies bis dahin oder bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht geschehen, ist der Geldwert auszuzahlen. Solange die abgesenkte regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist nach dem Tarifvertrag die betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen.

Die Klägerinnen und Kläger haben verlangt, zu unveränderten Bedingungen, also ohne Herabsetzung von Arbeitszeit und Vergütung, beschäftigt zu werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klagen in sieben Fällen als unbegründet abgewiesen. Die Revisionen dieser Klägerinnen und Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht blieben erfolglos. Der ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung. Der Tarifvertrag ist wirksam. In ihm haben die Tarifvertragsparteien ohne Überschreitung Ihrer Tarifmacht (Art. 9 Abs. 3 GG) und ohne Verletzung höherrangigen Rechts (Art. 3, Art. 12, Art. 14 GG) die Arbeitszeit und die Vergütung für die vereinbarte Laufzeit der tariflichen Regelung wirksam herabgesetzt.

In weiteren 13 Fällen hatten die Klagen zwar in den Vorinstanzen Erfolg, weil Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht annahmen, den Klägerinnen und Klägern sei einzelvertraglich die Arbeitszeit der beamteten Lehrer zugesagt worden, auf die sich die tarifliche Absenkungsregelung nicht bezieht. Auf die Revisionen des beklagten Landes waren aber auch in diesen Fällen die Klagen als unbegründet abzuweisen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts konnte den insoweit einheitlichen Arbeitsverträgen dieser Klägerinnen und Kläger die behauptete rechtsbegründende Zusage nicht entnehmen. Auch für diese Arbeitsverhältnisse gelten daher während der Laufzeit des ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA die herabgesetzte Arbeitszeit und die entsprechend abgesenkte Vergütung.

BAG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 6 AZR 114 bis 126/00, 225/00, 230/00, 231/00, 241/00, 243/00, 261/00 und 393/00 -

LAG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 27. Oktober 1999 - 4 (3) Sa 341/98, 4 Sa 464/98, 4 (2) Sa 528/98, 4 (2) Sa 529/98, 4 (5) Sa 557/98, 4 (3) Sa 642/98, 4 (3) Sa 782/98 E, 4 ( 8) Sa 970/98, 4 (9) Sa 972/98, 4 (9) Sa 976/98, 4 (6) Sa 1082/98, 4 (10a) Sa 26/99, 4 (9) Sa 56/99 -

LAG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 30. November 1999 - 4 (3) Sa 599/98, 4 (6) Sa 1011/98, 4 (3) Sa 919/98, 4 (3) Sa 347/98, 4 Sa 335/98, 4 (10) Sa 619/98 und 4 (3) Sa 365/98 -

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Januar 2000 - 4 (10) Sa 619/98 -

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. April 2000 - 4 (3) Sa 365/98 -

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