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Berichtigung des Grundbuchs

Eine Berichtigung des Grundbuchs kann vorgenommen werden, wenn eine Eintragung mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt (Beispiele: Eintragung eines falschen Berechtigten, Löschung einer bestehenden Belastung). Dabei spielt keine Rolle, ob das Grundbuch von Anfang an unrichtig war oder erst später unrichtig wurde. Häufigster Fall der nachträglichen Unrichtigkeit ist der Tod des eingetragenen Eigentümers. Da alleine an objektive Gesichtspunkte angeknüpft wird, ist auch unerheblich, ob eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Grundbuchamt vorliegt.

Die Berichtigung erfordert zwingend einen Berichtigungsantrag. Weitere Voraussetzung ist entweder eine Berichtigungsbewilligung des Berechtigten, die über § 894 Bürgerliches Gesetzbuch auch durch Klage erzwungen werden kann, oder der Nachweis der Unrichtigkeit mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden (§ 22 Grundbuchordnung; wichtigster Fall ist der Erbschein). Wegen des drohenden Rechtsverlustes ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs dann gefährlich, wenn ein gutgläubiger Erwerb eintreten kann (Beispiel im Grundbuch eingetragener Nichtberechtigter verkauft Grundstück an Dritten). Einen vorläufigen Rechtsschutz gibt die Eintragung von Widersprüchen nach §§ 899 BGB, 53 GBO. Der dingliche Anspruch auf Grundbuchberichtigung ist unverjährbar.
Stichwörter: berichtigung + grundbuchs

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