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Baurecht - Abrechnung

29.4.1999 VIIZR127/98
Gemeinsames Aufmaß, Werklohn, Fälligkeit
Allein aus der Vereinbarung, gemeinsam das Aufmaß zu nehmen, läßt sich nicht schließen, die Parteien hätten damit eine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns getroffen.
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 14 Nr. 3

Einer Schlußrechnung fehlt nicht deshalb die Prüffähigkeit, weil sie nicht nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses aufgestellt ist, sondern auf frühere Abschlagsrechnungen Bezug nimmt, in denen die Leistungen prüfbar dargestellt sind.
VOB/B § 14 Nr. 2 VOB §1 6 Nr. 3

Aktenzeichen: VIIZR127/98 Paragraphen: BGB§631 VOB/B§14 VOB/B§16 Datum: 1999-04-29
Stichwörter: baurecht + abrechnung

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