gefragt von administrator am 30.11.1999

WEG-Recht - Sonstiges

WEG-Recht - Sonstiges

8.12.1988 VZB3/88 Bei der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (im Anschluß an BGHZ 83, 35). Wohnungseigentümergemeinschaft, Wahlen, Stimmenauszählung WEG§25 Abs. 1

Aktenzeichen: VZB3/88 Paragraphen: WEG§25 Datum: 1988-12-08
Stichwörter: sonstiges + wegrecht

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Betriebsverfassungsrecht - Sonstiges
Prozeßrecht - Sonstiges
Tarifvertragsrecht - Tarifvertragsauslegung Sonstiges
Altersversorgung - Betriebsrenten Sonstiges
Betriebsverfassungsrecht - Sonstiges