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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
wir haben ein großes Problem!!!
Wir möchten ein 2-Familienhaus kaufen, die OG-Wohnung ist freigezogen und kann zur Zeit schon renoviert werden. In die OG-Wohnung sollen die Schwiegereltern einziehen.
Nun das Problem: Die EG-Wohnung wird zur Zeit noch bewohnt. Eine Kündigung ist zum 31.12.2005 ausgesprochen. Diese Kündigung erfolgte schon im März 2005. Nun hat der Mieter Widerspruch eingelegt und weigert sich auszuziehen.

Das zweite Problem: die Verkäuferin ist die EX-Frau des Mieters, aber alleinige Eigentümerin des Hauses. Vor 6 Jahren hat sie fluchtartig das Haus verlassen. Ein Jahr später kam es zur Scheidung. Das Fatale: Ihr EX-Mann wohnt mit neuer Lebensgefährtin ohne Mietvertrag und ohne Miete in der Wohnung. Einzig die Instandhaltung des Hausesn wurde ihm auferlegt.

Doch seitdem ihm bekannt ist, dass das Haus verkauft wird, hat er keinen Handschlag mehr im Garten oder am Haus gemacht.

Zudem weigert er sich Heizung und Wasser für die OG-Wohnung anzustellen oder jemanden auch nur in den Keller zu lassen. Besitzerin hat keinen Kellerschlüssel.

Was ratet ihr uns?!?

Schnelle Hilfe gefragt!!!
Stichwörter: hauskauf + mieter + verweigert + auszug

1 Kommentar zu „Hauskauf , Mieter verweigert Auszug”

Gast Experte!

hallo,

wenn sie selbst einziehen wollen, ist das doch eigenbedarf, d.h. wenn sie mit entsprechender kündigungsfrist dem mieter gekündigt hat, so muß dieser auch raus, ausser wenn er probleme mit der gesundheit oder zu alt ist, das scheint aber nicht der fall zu sein !

es kommt aber auch darauf an, wie der mietvertrag (auch mündlich) abgeschlossen ist, da es bei diesem fall um viel geld geht, würd ich schon zu einem rechtsawnalt raten ...

" Eigentümerwechsel:
Kauf bricht nicht Miete





Ein Verkauf und der damit verbundene Eigentümerwechsel rechtfertigt keine Kündigung. Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ – das gilt auch, wenn der neue Vermieter die Immobilie erbt, ersteigert oder geschenkt bekommt. Als neuer Eigentümer tritt er in das alte bestehende Mietverhältnis ein. Es läuft zu unveränderten Bedingungen weiter.

Besonderheiten

Zeitmietverträge ohne Kündigungsschutz:
Hat der Mieter einen zeitlich begrenzten Mietvertrag ohne Kündigungsschutz abgeschlossen, muss er nach Ablauf der vereinbarten Zeit die Wohnung räumen. Dann gilt der Kündigungsschutz für Sie nicht, auch auf die Sozialklausel oder die Räumungsfrist können Sie sich nicht berufen. Der Mietvertrag darf aber die Fünf-Jahres-Marke nicht überschreiten.

Lebenslängliche Mietverträge:
Ist das Mietverhältnis auf Lebenszeit schriftlich vereinbart, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgeschlossen.!

und

"Damit die Kündigung wirksam ist





Eine Kündigung muss alle notwendigen Angaben enthalten. Fehlen sie, ist die ganze Kündigung unwirksam.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
Alle Eigentümer unterschreiben eigenhändig. Ein Telegramm gilt nicht, weil die Unterschrift fehlt.
Ist der Mietvertrag mit mehreren Personen (Ehepaaren, Lebensgefährten etc.) geschlossen, wird die Kündigung an alle Beteiligten ausgesprochen.
Das Gesetz erkennt nur denjenigen als Vermieter an, der im Grundbuch steht. Er kann dem Mieter also erst kündigen, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Der Kündigungsgrund muss ausführlich und konkret dargestellt werden. Der Mieter muss aus der Beschreibung erkennen, ob er sich gegen die Kündigung wehren kann. Fehlt der Grund, ist die Kündigung unwirksam. Auch nachgeschobene Gründe machen sie nicht wirksam. Stützen zusätzliche Gründe den Eigenbedarf, die erst nach dem Ausspruch der Kündigung entstanden sind, können sie nachgereicht werden.
Die Kündigung muss den Namen der Person (siehe „Eigenbedarf: Welche Gründe berechtigt sind“), für die die Wohnung benötigt wird, enthalten. Die Bezeichnung „Familie“ reicht nicht.
Das so genannte Erlangungsinteresse (Grund des Eigenbedarfs) bleibt bestehen. Entfällt es vor der Zwangsvollstreckung (Räumung), kann sich der Mieter gegen die Räumung durch eine Vollstreckungsgegenklage wehren.

Sonderfall: Hat der auf Eigenbedarf pochende Vermieter eine leer stehende Wohnung im selben Haus oder der selben Wohnanlage, muss er sie dem Mieter innerhalb der Kündigungsfrist anbieten.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen
unter fünf Mietjahre drei Monate
ab fünf Mietjahre sechs Monate
ab acht Mietjahre neun Monate

Ist im Vertrag eine längere Frist vereinbart, müssen diese beachten. "

gruß

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