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Verdienst- und Entlohnung - Sonstiges Entlohnung

26.4.2001 6 AZR 704/99
1. Konzerte im Sinne des NV Chor sind musikalische Darbietungen in nicht szenischer Form, die im Tarifsinne weder als konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke noch als Bunte Programme anzusehen sind.

2. Die konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke iSd. § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa NV Chor erfordert die Aufführung des gesamten Bühnenwerks unter Verzicht auf die szenische Darstellung. Werden in einer Veranstaltung lediglich Teile musikalischer Bühnenwerke dargeboten, handelt es sich nicht um die konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke, sondern um ein Konzert iSd. NV Chor.

3. Ein Buntes Programm iSd. § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 NV Chor liegt nur vor, wenn das Programm außer musikalischen Werken auch Darbietungen anderer Art enthält.
Opernchormitglieder - Vergütung für Konzerte
BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Normalvertrag Chor (NV Chor) §§ 4, 11

Aktenzeichen: 6AZR704/99 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2001-04-26
Stichwörter: entlohnung + sonstiges + verdienst

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