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Beendigung von Arbeitsverhä#ltnissen - Sozialplan Sonstiges

18.9.2001 3 AZR 656/00
Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben.

Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden, Betriebsrente; billigenswerte Differenzierungsgründe; Stichtagsregelung; Anreizfunktion einer Ausgleichszahlung; Typisierung; Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung; Auslegung einer einzelvertraglichen Leistungszusage
BetrAVG § 1 Gleichbehandlung, BetrVG § 77 BGB §§ 133, 157

Aktenzeichen: 3AZR656/00 Paragraphen: BetrVG§1 BetrVG§77 BGB§133 BGB§157 Datum: 2001-09-18

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