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Verdienst- und Entlohnung - Sozialabgaben

29.3.2001 6 AZR 653/99 Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht demjenigen zu, der die Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt hat, sondern demjenigen, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 SGB IV). Dieser hat durch die zu Unrecht erfolgte Beitragsentrichtung auf Kosten des Abführenden etwas ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Überzahlte Sozialversicherungsbeiträge SGB IV § 26 Abs. 2, § 28 e und g BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 und 2

Aktenzeichen: 6AZR653/99 Paragraphen: SGBIV§26 SGBIV§28e SGBIV§28g BGB§812 BGB§818 Datum: 2001-03-29
Stichwörter: entlohnung + sozialabgaben + verdienst

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