gefragt von administrator am 30.11.1999

Prozeßrecht - Sonstiges

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19.6.2001 1 ABR 48/00 Wird der Betrieb stillgelegt, erledigt sich ein anhängiges Beschlußverfahren zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über den künftigen Ausgleich der Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Erledigung der Hauptsache ArbGG § 83 a ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 BetrVG §§ 76, 87 ArbZG § 6 Abs. 5

Aktenzeichen: 1ABR48/00 Paragraphen: ArbGG§83a ZPO§269 BetrVG§76 BetrVG§87 Datum: 2001-06-19
Stichwörter: prozeßrecht + sonstiges

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