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Videoaufzeichnungen nur ohne Ton
Die Überwachung sicherheitsrelevanter Geschäftsbereiche kann durchaus geboten und zulässig sein. Der Arbeitgeber hat jedoch kein berechtigtes Interesse daran, die Bildaufnahmen mit versteckten Mikrofonaufzeichnungen zu verbinden. Derartige Überwachungsmethoden sind nicht nur strafbar, sondern der Arbeitgeber darf die hieraus gezogenen Erkenntnisse auch nicht in einem Kündigungsschutzverfahren verwenden. Im konkreten Fall kündigte der Arbeitgeber wegen abfälliger Äußerungen einer Verkäuferin gegenüber ihrem Chef, die durch das versteckte Mikrofon aufgezeichnet wurden. Das Gericht lehnte die Verwertung der in unzulässiger Weise erlangten Aufnahmen ab.
Urteil des LAG Hessen
2 Sa 879/01
Handelsblatt vom 28.05.2003
administrator
Betriebsrat darf Telefonanlage nutzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass eine an den Arbeitsplätzen der Betriebsratsmitglieder vorhandene Telefonanlage so eingerichtet wird, dass Arbeitnehmer des Betriebs dort direkt anrufen können.
Beschluss des BAG vom 27.11.2002
7 ABR 33/01
ZAP EN-Nr. 449/2003
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