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Wer klaut, fliegt. Fristlos!

Diebstahl, Kündigung
Robin Hood ist eine durchaus ehrbare Person. Handelte er doch aus einer völlig altruistisch angehauchten Motivation heraus. Schließlich nahm er es den Reichen, die ohnehin genug hatten und verteilte das Erbeutete anschließend unter den Bedürftigen, ohne sich dabei selbst über Gebühr zu bereichern. Diese Art der Vermögensumschichtung finden wir heutzutage in legaler Form nur noch bei der Steuergesetzgebung. Der Gebrauch derartiger Tugenden in der Privatwirtschaft endet mittlerweile unweigerlich in der Arbeitslosigkeit. Das Bundesarbeitsgericht entschied nämlich, dass bereits der Diebstahl geringwertiger Sachen ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Die Klägerin war seit 1990 als Verkäuferin in einem Warenhaus beschäftigt. Im Anschluss an Aufräumarbeiten in der Spirituosenabteilung am 11.01.2002 verbrachte sie eine Tasche mit 62 Minifläschchen Alkoholika und zwei angebrochenen Rollen Küchenpapier in die Telefonzentrale des Betriebs. Dabei handelte es sich um abgeschriebene Waren. Dieser beherzte Ordnungssinn fiel einer Kollegin auf, die daraufhin die Teamleiterin und den Betriebsratsvorsitzenden informierte. Als die Klägerin nach Schichtende samt der Tasche den Betrieb verlassen wollte, wurde sie mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert. Nach entsprechender Anhörung des Betriebsrats kündigte man der Klägerin fristlos. Ihre Klage stützte sie anschließend darauf, dass die Waren ohnehin zur Entsorgung vorgesehen waren und ihr damals nicht bewusst gewesen sei, dass sie zur Mitnahme abgeschriebener Artikel um Erlaubnis hätte bitten müssen.

Dieser Verteidigung setzten die Richter entgegen, dass die Verletzung des Eigentums oder des Vermögens des Arbeitgebers stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung rechtfertige. Auch eine Abmahnung sei in derartigen Fällen grundsätzlich entbehrlich. Schließlich läge die Entscheidung einzig und allein beim Arbeitgeber, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware verwendet werden. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber es üblicherweise pflegt, derartige Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken. Eigenmächtiges Verhalten von Arbeitnehmern in diesem Bereich widerspricht dem allgemeinem Unrechtsgefühl. Jedem Mitarbeiter sei deshalb bewusst, dass derartiges Verhalten Sanktionen nach sich ziehe.

Deshalb gilt es folgendes zu beachten: Sollten Sie als Arbeitgeber abgeschriebene Waren an Betriebangehörige weitergeben, dann stellen Sie bitte klar, dass hierfür jedes Mal Ihre Zustimmung erforderlich ist. Darüber hinaus sollten Sie Ihre Mitarbeiter darüber aufklären, dass die Unterscheidung zwischen geringwertigem und höherwertigem Diebesgut bei der Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung unerheblich ist. Diese spielt lediglich in einem anschließend anzustrengenden Strafprozess eine tragende Rolle.

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11.12.2003 – Aktenzeichen 2 AZR 36/03
Stichwörter: fliegt + fristlos + klaut

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