Tarifvertragsrecht - Eingruppierungen
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Tarifvertragsrecht - Eingruppierungen
21. März 2001 10 AZR 45/00 1. Die Begriffe der "EDV-Arbeitsvorbereitung" und der "EDV-Nachbereitung" in den Tarifgruppen 4, 5 und 6 des § 6 MTV für das private Bankgewerbe betreffen eine zielorientierte Arbeitsprozessplanung und -Steuerung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung, also die Arbeitsorganisation. Damit ist nicht die bloße Anwendung vorhandener Programme im Rahmen anderer Aufgabenerfüllung gemeint. 2. Der Begriff der "Sachbearbeiterin" enthält kein fest umrissenes Maß an Selbständigkeit, Verantwortung und erforderlichen Kenntnnissen. Er bedeutet lediglich, dass ein gewisser abgegrenzter Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung zu bearbeiten ist. - unschlüssige Eingruppierungsklage - Begriff der "EDV-Arbeitsvorbereitung" und der "EDV-Nachbereitung" - Begriff der Abstimmungstätigkeit - Begriff der "Sachbearbeiterin" - Gleichbehandlungsgrundsatz Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und öffentlichen Banken und Genossenschaftsbanken § 6 Tarifgruppen 4, 5 und 6, § 7 vom 24. August 1978 idF vom 6. November 1990
Aktenzeichen: 10AZR45/00 Paragraphen: Datum: 2001-03-21