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Öffentlicher Dienst Tarifvertragsrecht - Eingruppierungen Lehrer

24. Januar 2001 10 AZR 273/00 Weist der Arbeitgeber einer Lehrkraft einer beruflichen Schule nach einem förmlichen Bewerbungsverfahren die Stelle eines „Lehrers für den theoretischen Unterricht" zu, kann er sich nicht darauf berufen, eine entsprechende Eingruppierung könne nicht stattfinden, weil die Lehrkraft überwiegend berufspraktischen Unterricht erteilt habe. Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin an einer beruflichen Schule - Eingruppierung einer Lehrkraft an einer beruflichen Schule - Anspruch einer Diplommedizinpädagogin auf Erteilung berufstheoretischen Unterrichts nach entsprechender Stellenzuweisung BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT- 0 § 2 Nr. 3 Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 11 BAT-O) Nr. 3 a Richtlinien des Freistaats Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) B. Berufliche Schulen - Vergütungsgruppe II a Ziff. 2

Aktenzeichen: 10AZR273/00 Paragraphen: BAT§22 BAT23 Datum: 2001-01-24

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