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Verdienst- und Entlohnung - Ortszuschlag

31.5.2001 6 AZR 321/00 Ein geschiedener Angestellter des öffentlichen Dienstes, dessen Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner das Kindergeld beziehenden geschiedenen Ehefrau und ihres im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehemannes aufgenommen ist, hat wegen der Konkurrenzregelung in § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags. Hat die Familienkasse nach § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Bezug des Kindergeldes entschieden, ist diese Entscheidung auch für den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags maßgebend (im Anschluß an BVerwG 26. August 1993 - BVerwG 2 C 16.92 - ZTR 1994, 85). Kindergeldbezogener Teil des Ortszuschlags - Vorrang des im öffentlichen Dienst beschäftigten Stiefvaters, in dessen Haushalt das Kind lebt, gegenüber dem leiblichen Vater; Bedeutung der Entscheidung der Familienkasse über die Gewährung des Kindergeldes für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags. BAT § 29 Abschn. B Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64, § 70 Abs. 1 Satz 1

Aktenzeichen: 6AZR321/00 Paragraphen: BAT§29 EStG§32 EStG§62 EStG§63 EStG§64 EStG§70 Datum: 2001-05-31
Stichwörter: entlohnung + ortszuschlag + verdienst

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