gefragt von administrator am 30.11.1999

Altersversorgung - Betriebsrenten Sonstiges

Altersversorgung - Betriebsrenten Sonstiges

21.11.2000 3 AZR 91/00 Wenn durch Änderung einer Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung von Rentenleistungen auf Kapitalleistungen umgestellt wird, rechtfertigt dies noch nicht, die Hinterbliebenenversorgung in der neuen Betriebsvereinbarung dahingehend zu beschränken, daß sie nur noch beim Tode eines Versorgungsanwärters und nicht mehr beim Tode eines Betriebsrentners gewährt wird. Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Anwärtertod Hinterbliebenenversorgung; Anwärtertod; Rentenfond; Betriebsvereinbarung; gerichtliche Überprüfung; Schutz betriebsrentenrechtlicher Besitzstände BetrAVG § 1 Ablösung § 1 Hinterbliebenenversorgung, § 7 Abs. 1 BGB § 328

Aktenzeichen: 3AZR91/00 Paragraphen: BetrAVG§1 Ablösung§1 Hinterbliebenenversorgung§7 BGB§328 Datum: 2000-11-21

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