gefragt von administrator am 30.11.1999

Entgeltfortzahlung: Anrechnung der Ausbildungszeit

Entgeltfortzahlung: Anrechnung der Ausbildungszeit

Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Geht diesem jedoch unmittelbar vorher ein Ausbildungsverhältnis im selben Betrieb voraus, so ist diese Zeit als Wartezeit anzusehen. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt daher in derartigen Fällen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an.

Urteil des LAG Sachsen vom 12.06.2002
9 Sa 170/02
RdW Heft 4/2003, Seite V

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Anrechnung
Grenzen der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Anrechnung eines Eingliederungsverhältnisses auf die Warteze
Anrechnung von Kurtagen auf Erholungsurlaub war verfassungsg
Anrechnung eines Eingliederungsverhältnisses auf die Warteze