gefragt von administrator am 30.11.1999

Vorsicht beim Streuen von Gerüchten

Vorsicht beim Streuen von Gerüchten

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn ein Mitarbeiter im Betrieb wahrheitswidrig das Gerücht verbreitet, eine verheiratete Kollegin und deren Vorgesetzter hätten ein Verhältnis miteinander.

Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt a. M.
4 Ca 5471/00
Handelsblatt vom 26.06.2002
Stichwörter: gerüchten + streuen + vorsicht

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