gefragt von administrator am 30.11.1999
Vorsicht beim Streuen von Gerüchten
Vorsicht beim Streuen von GerüchtenIm Einzelfall kann der Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn ein Mitarbeiter im Betrieb wahrheitswidrig das Gerücht verbreitet, eine verheiratete Kollegin und deren Vorgesetzter hätten ein Verhältnis miteinander.
Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt a. M.
4 Ca 5471/00
Handelsblatt vom 26.06.2002
