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Entgeltfortzahlung: Berücksichtigung von Überstunden

Bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch die Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden des erkrankten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Maßgeb-lich ist daher die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des ar-beitsunfähigen Arbeitnehmers und nicht die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit. Ob eine von der vertraglich ver-einbarten oder tariflich geltenden Arbeitszeit abweichende längere Arbeitszeit regelmäßig geleistet wird, ist im Normal-fall über einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitgeber in diesem Zeitraum mit einer ge-wissen Stetigkeit und Dauer über die ausdrücklich vereinbar-te oder tariflich geregelte Arbeitszeit hinaus tätig war.

Urteil des BAG vom 21.11.2001
5 AZR 457/00
NJW Heft 50/2001, Seite XLVI

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