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Spekulation mit Instandhaltungsrücklage

Eine spekulative Anlage des als Instandhaltungsrücklage angesammelten Kapitalbetrages entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft. Trifft diese trotzdem einen derartigen Beschluss, trägt auch der Verwalter des Anwesens eine Mitverantwortung für den Verlust der Anlage, wenn er das Verlustrisiko hätte erkennen müssen und gleichwohl weder die Eigentümerversammlung auf das bestehende Risiko hingewiesen noch seine Mitwirkung von einem gesonderten Beschluss der Eigentümerversammlung über die spezielle Anlage abhängig gemacht hat.

Beschluss des OLG Celle vom 14.04.2004
4 W 7/04
ZR-Report online

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