gefragt von administrator am 30.11.1999

Hinweispflicht bei Schimmelbildung

Hinweispflicht bei Schimmelbildung

Der Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung muss jedenfalls dann ungefragt auf eine bestehende Schimmelbildung hinweisen, wenn diese auch bauliche Ursachen hat und nicht durch bloßes Lüften der Räume zu beseitigen ist. Dies gilt auch für den Fall eines umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschlusses.

Urteil des LG München vom 25.11.2003
26 O 1290/02
Praktiker Report Heft 1/2004, Seite 8.4

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Schimmelbildung
Schimmelbildung
Fenstermodernisierung: Hinweispflicht des Vermieters zum Hei
Grundstückskauf: notarielle Hinweispflicht
Hinweispflicht des Maklers bei Doppeltätigkeit