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Riskante falsche Mietpreisangaben im Vertrag

Der Vermieter eines Gewerbeobjekts dachte sich ein ganz spezielles „Steuersparmodell“ aus. Er überredete den Mieter, statt des mündlich vereinbarten Mietzinses von monatlich 3.500 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) in den Mietvertrag einen Betrag von 500 DM einzusetzen. Nach dem Bezug der Räume wollte der Mieter von der mündlichen Vereinbarung nichts mehr wissen und überwies lediglich den schriftlich vereinbarten Betrag. Daraufhin kündigte der Vermieter und verlangte die Nachzahlung von 24.000 DM für insgesamt acht Monate. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Nach den Beweiserhebungen der Vorinstanzen bestand kein Zweifel an der mündlich vereinbarten Miete von 3.500 DM. Wenn nur ein Siebtel dieses Werts in den Mietvertrag aufgenommen wurde, deutet viel darauf hin, dass der Vermieter auf diesem Weg Steuern hinterziehen wollte. Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, sind allerdings nur dann nichtig, wenn der Hauptzweck des Vertrags die Steuerhinterziehung ist. Dies verneinte das Oberlandesgericht, da der Hauptzweck des Vertrages hier die Vermietung des Grundstücks sei.

Der Bundesgerichtshof vertrat demgegenüber eine differenziertere Auffassung: Die Richter wiesen darauf hin, dass die Vorinstanz hätte aufklären müssen, ob der schriftliche Mietvertrag im Ergebnis zu gleichen Bedingungen (also über monatlich 3.500 DM) geschlossen worden wäre. Nur dann wäre der Zahlungsanspruch des Vermieters begründet gewesen. Der Rechtsstreit musste deshalb zur Klärung dieser Fragen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Fall zeigt, wie risikoreich derartige Geschäfte sind.

Urteil des BGH vom 02.07.2003
XII ZR 74/01
RdW 2004, 61
BGHR 2003, 1055

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