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Fortbestand eines Mietvertrages bei GbR-Mitgliederwechsel

Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich bestätigt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) als rechts- und parteifähig anzusehen ist (Beschluss des BVerfG vom 02.09.2002, 1 BvR 1103/02). Ist von der Gesellschaft ein Mietvertrag abgeschlossen, hat der Wechsel bei den Mitgliedern auf den Bestand des Mietvertrages keinen Einfluss.

Weigert sich einer von zwei Gesellschaftern aus gesellschaftswidrigen Gründen an der gerichtlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken, so ist die Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter als ordnungemäß vertreten anzusehen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.2003
10 U 216/01
NJW Heft 11/2003, Seite X

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