gefragt von administrator am 30.11.1999

Mündliche Mietvertragsänderung gefährlich

Mündliche Mietvertragsänderung gefährlich

Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der Schriftform. Wird die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 566 BGB). Bei einer späteren mündlichen Änderung eines zunächst schriftlich abgeschlossenen Grundstücksmietvertrages ist besondere Vorsicht geboten. Durch die mündliche Vertragsänderung ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht mehr gewahrt. Folge: Der Mieter kann den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vorzeitig auflösen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.03.2001
9 U 174/00
RdW Heft 14/2001, Seite V
OLG Report Karlsruhe 2001, 233

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