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Zwangsversteigerung: Zuschlagsrücknahme bei Verfahrensfehler

Wer bei einer Zwangsversteigerung den Zuschlag als Meistbietender erhalten hat, kann sich seines Eigentumsrechts noch nicht endgültig sicher sein, wie ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall zeigt. Nach dem Zwangsversteigerungstermin stellte sich heraus, dass ein Versteigerungsbeteiligter nicht ordnungsgemäß geladen war. Der Rechtspfleger nahm daher den erteilten Zuschlag zurück. Im darauf folgenden erneuten Versteigerungstermin ging der Zuschlag für das Grundstück an einen anderen Meistbietenden.

In einem derartigen Fall steht dem zuerst Meistbietenden jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers zu. Dieser Anspruch ist gegen das jeweilige Bundesland des zuständigen Vollstreckungsgerichts zu richten. Allerdings beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten, die unmittelbar durch den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch verursacht wurden. Danach können Vermögensdispositionen, die der Ersteigerer unmittelbar im Hinblick auf den Versteigerungsvorgang getätigt hat, geltend gemacht werden (z. B Notarkosten). Weitergehende Ansprüche, wie etwa auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der mit dem Grundstück hätte erzielt werden können, stehen dem Ersteigerer jedoch nicht zu. Gewinnaussichten, die sich wegen der Rücknahme des Zuschlagsbeschlusses für den Ersteigerer zerschlagen, liegen in dessen alleinigem Risiko- und Verantwortungsbereich. Eine Erstattung im Rahmen einer Amtspflichtverletzung kommt daher nicht in Betracht.

Urteil des BGH vom 13.09.2001
III ZR 228/00
RdW 2001, 699

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