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Schornsteinfeger hat Zutrittsrecht

Ein Hauseigentümer wollte den Schornsteinfeger nicht mehr ins Haus lassen, weil er mit dessen bisheriger Leistung und den angeblich überzogenen Rechnungen nicht zufrieden war. Der Fall des uneinsichtigen Grundstückseigentümers landete schließlich vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, wo er auf seine Pflicht, dem Schornsteinfeger Zutritt zu gewähren, unmissverständlich hingewiesen wurde. Das Gericht stellte klar, dass der Kaminkehrer nicht nur Leistungen für den Hauseigentümer erbringt, sondern dass seine Arbeit auch für die öffentliche Sicherheit und den Umweltschutz äußerst wichtig ist. Auch kommt ein „Wechsel“ zu einem anderen Schornsteinfeger nicht in Betracht, da die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Die Richter bestätigten im Ergebnis das gegen den Hauseigentümer verhängte Bußgeld.

Hinweis: In derartigen Fällen bleibt dem betroffenen Hauseigentümer nichts anderes übrig, als die Rechnung des Kaminkehrers kritisch zu prüfen und gegebenenfalls hiergegen gerichtlich vorzugehen. Der Zutritt zum Anwesen muss jedoch stets gewährt werden.

Urteil des VG Koblenz
3 L 2778/00
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2002, Seite 18

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