gefragt von administrator am 30.11.1999

Einbauküche im Mietvertrag

Hallo,

Im Mietvertrag meiner neuen Wohnung ist auch die Einbauküche aufgelistet, die sich in der Wohnung befindet. Die Küche ist aus dem Jahr 1993. Die Installationen der Küche sind so ausgelegt, dass ein Anschluss einer Spülmaschine neben einer Waschmaschine nicht möglich ist. Hierfür sind einige Umbauten (z.B. ein weiterer Wasseranschluß, eine neue Spüle mit nur einem Spülbecken) notwendig. Hinzu kommt, dass der Unterschrank mit Spüle mehrere Abnutzungmerkmale zeigt. Meine konkreten Fragen sind:
wer zahlt den Umbau für Wasseranschluß, Abfluß, etc.?
was versteht man im Jahre 2005 unter einer Einbauküche?
kann ein Vermieter Einwände dagegen haben, wenn ich Elemente aus der Bestandsküche umbaue, um z.B. darin das neue Spülbecken einzubauen?

Für Tips oder Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Stichwörter: einbauküche + mietvertrag

Antworten

antwort von Susanne am
Die Küche ist mitgemietet und damit Eigentum des Vermieters. Ohne seine schriftliche Genehmigung würde ich da gar nichts umbauen, das gibt nur Ärger. Der VM hat zudem noch Anspruch darauf, dass bei Auszug alles in seinen Originalzustand zurückgebaut wird.
Die Gerichte haben genug zu tun um nicht auch noch den Standard einer Einbauküche jährlich neu zu definieren. Das ist dahingehend auch nicht von Bedeutung, da es schon 1993 Spülmaschinen gab.

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