hat diese Frage am gestellt
Susanne
Erst einmal müsste festgestellt werden, ob die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen überhaupt gültig ist, weil z.B. ggf. starre Fristen angebeben wurden. Dazu ist der Wortlaut zur gesamten Klausel nötig!
1. Der VM hätte die regelmässige Wartung (jährlich)des Boilers über die NK auf den Mieter umlegen können. Falls im MV eine Kleinreparaturklausel gültig vereinbart ist, stellt sich die Frage, ob die Entkalkung hierunter fällt, da der Boiler dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt oder, da die Verkalkung nicht zu Lasten des Mieters ausgelegt werden kann, das Ganze unter Instandhaltung und damit auf Kosten des VM.
2. Reparatur siehe gültige Kleinreparaturklausel, Reinigung gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Besenrein: gefegt oder gesaugt je nach Bodenbelag-
3. Siehe Gültigkeit der Klausel wie oben und Gültigkeit der Abgeltungsklausel-
4. mittlerer Art und Güte heisst, dass nicht die teuerste Farbe/Tapete verwendet werden muss und nicht vom Fachmann.
Mein Tip: den MV auf Gültigkeit der genannten Klauseln durch einen RA für Mietrecht prüfen lassen.
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