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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Forum,
ich bin kürzlich aus einer Wohnung ausgezogen, die ich 4,5 Jahre bewohnte. Ich habe in meinem Mietvertrag die typischen Schönheitsreparatur-Klauseln.
Meine Fragen:
1. [/b:13627]Gehört die Entkalkung eines Elektro-Warmwasserboilers im Bad zu den Schönheitsreparaturen?
2. [/b:13627]Gehört die Reinigung der einzigen! Gasheizung zu meinen Reparaturpflichten?
3.[/b:13627] Ich soll für schleifen und ausbessern von Türen und Zargen 4/6 (entspricht 255 €) bezahlen. Die Frist hierfür sind sechs Jahre, ich wohnte vier. Das scheint ja angemessen. Aber der Vermieter hat diese Arbeiten nicht ausführen lassen.
4. [/b:13627]Die Wohnung hat ca. 50qm und ist in einem beige-Ton gestrichen. An Kanten und auf kleineren Flächen sind "Verzierungen" vorgenommen. Der Vermieter hat hierfür einen Malermeister beauftragt, der "pauschal" 1131€ für die Malerarbeiten berechnet hat. Entspricht diese Höhe noch der Klauses "streichen bei Auszug nach mittlerer Art und Güte"? Ich bin mir sicher, dass ein einfaches weiß streichen keine 1131€ gekostet hätte. Und selbiges ist doch lt. Mietrecht ausreichend. oder?
5.[/b:13627] Alles in allem beläuft sich damit meine "Endabrechnung" auf 680€ nach Verrechnung der Kaution von 800€.

Vielen Dank für euere Hilfe

Markus Müssig
Stichwörter: auszug + abrechnung

0 Kommentare zu „Abrechnung nach Auszug”

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