gefragt von administrator am 30.11.1999

Verjährung von Betriebskosten / falscher Abrechnungszeitraum

Hallo Forum!

ich habe von 09/2002-12/2004 in einer Wohnung zur Miete gewohnt.

Fälschlicherweise hat der Vermieter die von mir regelmäßig überwiesenen Mietzins+Betriebskosten allerdings von Anfang an einem Monat zu früh zugeordnet - also meine erste Überweisung als 08/2002 verbucht, obwohl ich (lt. Mietvertrag) erst am 1.9.02 eingezogen bin.
Diese zeitliche Vorverschiebung ist mir erst aufgefallen, nachdem der Vermieter in der Miet-Nebenkosten-Abrechnung 2004 meine Kaution um einen Monatsbetrag gekürzt hat -> denn in seinen Augen hatte ich ja mit der von mir als letztes vorgenommenen Überweisung nicht (wie es meine Absicht und auch richtig war) den 12/2004 bezahlt, sondern erst den 11/2004. Ok, in der Miet-Nebenkosten-Abrechnung von 2002 hatte ich übersehen, dass er mir einen Monat zu viel, d.h. die Überweisungen von 09/2002-01/2003 als Zahlungen für 08/2002-12/2002 berechnet hatte, obwohl ja in 08/2002 noch gar kein Mietverhältnis bestand.

Auf eine Rückzahlungsforderung der vollen Kaution meinerseits beruft sich der Vermieter auf die abgelaufene 12-monatige Einspruchsfrist auf die Aufschlüsselung des Jahres 2002 und somit eine Verjährung meines Anspruches.
Nun habe ich bereits herausgefunden, dass eine Überzahlung des Mietzinses erst nach 3 Jahren (§195 BGB) verjährt. Aber wie sieht dies mit den Neben-/Betriebskosten aus? Man hat lt. § 556 BGB 12 Monate (nach Eingang) Zeit für einen Einspruch bzgl. der Abrechnung, aber:
die Abrechnung als solches -also die Bestandteile der Nebenkosten- sind schon ok, jedoch der Zeitraum der Abrechnung stimmt nicht mit der tatsächlichen Nutzung über ein..


Für Ratschläge bedanke ich mich ganz herzlich im voraus !!

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