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Rechtswidriges Baumfällen

Ein Wohnungseigentümer, der einen auf der ihm zur Sondernutzung zugegebenen Gartenfäche befindlichen Baum beseitigt, ist dann nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern lediglich zum Geldersatz (§ 251 Abs. 2 BGB) verpflichtet, wenn ihm die Beseitigung durch das Amtsgericht gestattet worden war und er 1,5 Monate nach der Entscheidung in Unkenntnis einer inzwischen erhobenen sofortigen Beschwerde mit der Beseitigung beginnt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen: 3 Wx 166/02.
Stichwörter: baumfällen + rechtswidriges

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