gefragt von administrator am 30.11.1999

Beweislast für die Durchführung von Schönheitsreparaturen na

Beweislast für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Ablauf des Fristenplans

Bestand ein Mietverhältnis länger als die üblichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muss nicht der Vermieter deren Erforderlichkeit beweisen, sondern der Mieter die ordnungsgemäße Ausführung der Renovierungsarbeiten.

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2002 - Aktenzeichen: 65 S 98/01 - Wohnungseigentum 2003, S. 80.

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