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Vorenthaltung der Mietsache

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Vorenthaltung der Mietsache

Der Mieter enthält dem Vermieter die Mietsache nicht vor, wenn er nach beendetem Mietverhältnis auf die Rüge des Wohnungszustandes hin die Schlüssel behält, um beanstandete Mängel zu beseitigen und um verlangte Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Kammergericht, Beschluss vom 19.07.2001, Aktenzeichen: 8 RE-Miet 2/01.
Stichwörter: mietsache + vorenthaltung

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