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Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag eines Bundesliga-Fußballtrainers (Winfried Schäfer/TBB Berlin)
Der Kläger war auf Grund eines bis zum 30. Juni 2002 befristeten Arbeitsvertrags als Cheftrainer und sportlicher Direktor der Fußball-Bundesligamannschaft der Beklagten beschäftigt. In der Saison 1999/2000, die am 30. Juni 2000 endete, gelang der Mannschaft zwar sportlich der Klassenerhalt in der zweiten Bundesliga. Da aber die Lizenz für die folgende Saison wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht erteilt wurde, spielt die Mannschaft seither in der Regionalliga. Die Beklagten sahen den Arbeitsvertrag mit dem Kläger als beendet an, weil darin vereinbart war, daß der Vertrag für die Teilnahme der Mannschaft am Spielbetrieb der ersten und zweiten Bundesliga galt. Sie kündigten das Arbeitsverhältnis am 4. August 2000 hilfsweise außerordentlich und fristlos. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2002 fortbestanden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe ihm auch die vereinbarte Vergütung zu, hilfsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung für den Fall seiner Beurlaubung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der vereinbarten auflösenden Bedingung zum 31. Juli 2000 angenommen, die Beklagten zur Zahlung des Gehalts für Juli 2000 sowie des anteiligen 13. Monatsgehalts verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts insoweit Erfolg, als das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat bisher nicht hinreichend geklärt, ob die auflösende Bedingung sachlich gerechtfertigt ist.

BAG Beschluß vom 4. Dezember 2002 - 7 AZR 492/01 - Vorinstanz: LAG Berlin Urteil vom 18. Juni 2001 - 9 Sa 755/01 -

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