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Unwirksame Kündigung der Redakteurin einer Tageszeitung wegen verweigerter Erklärung zu "Stasi-Kontakten"
Die Beklagte gibt die "Märkische Oderzeitung" heraus. Diese ist Nachfolgerin der früher von der SED-Bezirksleitung herausgegebenen Zeitung "Der Neue Tag". Die Klägerin ist seit 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, seit Juli 1978 als Redakteurin einer Lokalredaktion. In den Räumen der Lokalredaktion unterhielt das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) eine konspirative Wohnung. Mitte 1996 forderte die Chefre-daktion die Redakteure auf, etwaige Kontakte zum MfS mitzuteilen. Alle angesprochenen Mitarbeiter mit Ausnahme der Klägerin offenbarten sich in vertraulichen Gesprächen. Nachdem die Chefredaktion erfahren hatte, daß auch die Klägerin über "Kontakte" zum MfS verfügt haben soll, kam es Anfang November 1999 zu Gesprächen zwischen den Parteien. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 zum 30. September 2000, weil sie das nötige Vertrauen in die Klägerin verloren habe. Grund für den Vertrauensverlust sei die Weigerung der Klägerin, sich über ihre - nicht näher bezeichneten - "Stasi-Kontakte" zu offenbaren. Außerdem habe die Klägerin die hinsichtlich eines Gesprächs vom 5. November 1999 vereinbarte Vertraulichkeit verletzt und durch einen Zeitungsartikel die publizistischen Grundsätze der Beklagten mißachtet.

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Eine konkrete Tätigkeit für das MfS werde ihr nicht vorgeworfen. Sie sei nicht verpflichtet, sich zu "offenbaren". Für das Gespräch vom 5. November 1999 sei Vertraulichkeit nicht vereinbart worden. Der von der Beklagten beanstandete Zeitungsartikel gebe lediglich Meinungsäußerungen Dritter wieder. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam. Sie ist nicht durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Zwar können bewußte Tätigkeiten für das MfS je nach den Umständen des Einzelfalles eine Kündigung rechtfertigen; ebenso kann die Falschbeantwortung einer zulässigerweise gestellten, konkreten Frage nach MfS-Kontakten einen Kündigungsgrund bilden. Die Beklagte hat jedoch weder konkrete MfS-Tätigkeiten der Klägerin behauptet, noch hat die Klägerin eine konkrete Frage der Be-klagten falsch beantwortet. Die bloße Weigerung der Klägerin, sich zu "offenbaren", reicht nicht aus. Die weiteren Vorwürfe der Beklagten betreffen einmalige Vorgänge, die allenfalls nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen könnten. Der Auflösungsantrag der Beklagten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht zu erwarten wäre (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Hierfür hat die Beklagte keine ausreichenden Gründe vorgetragen. Wenn die Klägerin erklärt haben sollte, die Beklagte "wühle jetzt bei Gauck rum", so stellte dies eine umgangssprachlich zugespitzte, im inhaltlichen Kern aber nicht falsche Beschreibung dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 234/01 Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 16. November 2000 - 3 Sa 398/00 -

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