Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ex US-Soldaten in Deutschland einkommensteuerpflichtig Druckansicht
Mit Urteil zur Einkommensteuer 1997 bis 2000 vom 31. März 2004 (Az: 1 K 1574/03) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob frühere US-Soldaten zur Einkommensteuer herangezogen werden können, wenn sie in Deutschland beschäftigt sind.

Der Kläger war bis 1993 als Mitglied der US Air Force in Deutschland stationiert.

Trotz des Aufenthalts in Deutschland war er - jedenfalls bis 1993 - wegen der Sonderregelungen des Nato-Truppenstatus von der (deutschen) Einkommensteuer befreit.

Nach der Pensionierung 1993 erbrachte er als technische Fachkraft (Arbeitnehmer einer amerikanischen Privatfirma) Dienstleistungen für die US-Luftwaffe und wohnte dabei in Rheinland-Pfalz.

Der Ansicht des Finanzamts, dass der Kläger mit seinen 1997 bis 2000 erzielten Einkünften in Deutschland auch Einkommensteuern zu zahlen habe, widersprach dieser u.a. mit dem Argument, sein „tax home” befinde sich in San Antonio, Texas, bzw. nach dem Nato-Truppenstatut gelte er als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte und sei daher in Deutschland nicht steuerpflichtig.

Die gegen die vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Steuerrechts in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei, da er in Deutschland seinen Wohnsitz habe und steuerpflichtige Einkünfte erziele. Aus dem Nato-Truppenstatut ergebe sich nichts anderes. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass auch Angehörige derTruppe oder des zivilen Gefolges (z.B. direkt bei der US-Armee angestellte Hilfspersonen) in Deutschland einkommensteuerpflichtig werden könnten, wenn sie sich nicht nur in dieser Eigenschaft im Bundesgebiet aufhielten. Die Gleichstellung einer technischen Fachkraft mit Mitgliedern des zivilen Gefolges sei ausgeschlossen, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland hätte. Demnach komme es allein darauf an, dass der Kläger in den Streitjahren seinen Wohnsitz in De!utschland gehabt habe. Sein Vortrag, er hätte in Deutschland nur mit anderen Amerikanern Kontakte gehabt, ändere nichts. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kommt es für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes maßgeblich darauf an, wo Personen sich körperlich aufhalten. Die in den USA angegebene Adresse diene zur Registrierung, um an US-Wahlen teilnehmen zu können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und der Regierung der USA.

Da das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - USA ausgeschlossen war, wurde die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

0 Kommentare zu „Ex US-Soldaten in Deutschland einkommensteuerpflichtig”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.