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Unterhaltsleistungen nur bei gesetzlicher Verpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Druckansicht
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 III R 8/01 ist § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996, der nur noch Unterhaltsleistungen an nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich Unterhaltsberechtigte zum Abzug zulässt, verfassungsgemäß und europarechtskonform. Gesetzlich unterhaltsberechtigt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in auf- und absteigender Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern, des Weiteren Ehegatten, sowie bei nicht miteinander verheirateten Paaren der Elternteil, der aus Anlass der Geburt eines Kindes in seiner Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt ist. Unterhaltsleistungen an andere Personen sind nach der Neuregelung nicht mehr steuermindernd zu berücksichtigen, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Geschwistern oder anderen Angehörigen durch eine ausländische Rechts- oder Sittenordnung auferlegt wird und der Unterhaltsanspruch sogar aufgrund internationalen Privatrechts im Inland durchsetzbar ist.

Betroffen sind vor allem türkische Staatsbürger, die Unterhaltsleistungen an in der Türkei lebende Angehörige geltend machen. Während nach der früheren Rechtslage ein Abzug aus sittlichen Gründen möglich war, können nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch Unterhaltszahlungen an nach inländischen gesetzlichen Maßstäben Unterhaltsberechtigte geltend gemacht werden.

Der Kläger, der in den Streitjahren noch türkischer Staatsbürger war, hatte in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an seine in der Türkei lebende Schwester, deren Kinder, seinen Vater und seine Stiefmutter geltend gemacht. Berücksichtigt wurden nur die Zahlungen an den Vater. Dagegen hatte der Kläger vorgebracht, diese Unterhaltszahlungen entsprächen einer gesetzlichen bzw. sittlichen Verpflichtung. In der Türkei seien auch Geschwister einander gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Diese Pflicht sei über Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für ihn auch im Inland verbindlich. Den Unterhaltszahlungen an die Stiefmutter habe er sich aus sittlichen Gründen nicht entziehen können. Angesichts des fehlenden Sozialsystems in der Türkei wäre diese andernfalls verelendet. Die gesetzliche Regelung, die den Abzug solcher Unterhaltsleistungen verbiete, verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Dieser Argumentation hat sich der Bundesfinanzhof nicht angeschlossen. Er hält die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß und europarechtskonform. Von Verfassungs wegen seien nur diejenigen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, die die nächsten Angehörigen beträfen und die der inländische Gesetzgeber seinen Bürgern auferlege, und zwar auch dann, wenn es sich um Unterhaltspflichten handle, die nach internationalem Privatrecht für die hier lebenden ausländischen Mitbürger verbindlich sein sollten. Bei Unterhaltsverpflichtungen aufgrund einer ausländischen Rechts- oder Sittenordnung komme hinzu, dass nicht zuverlässig ermittelt werden könne, ob die Rechts- oder Sittenordnung eine solche Pflicht begründe und im Einzelfall tatsächlich eine konkrete Unterhaltspflicht bestehe. Die bisherige Regelung habe zu Missbräuchen und sachlich nicht gerechtfertigten Steuervorteilen geführt, welche die gesetzliche Neuregelung rechtfertigten.

Unterhaltszahlungen an Eltern, Großeltern und Kinder, die im Ausland leben, sind dagegen grundsätzlich abziehbar.

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