gefragt von administrator am 30.11.1999

Spezialbadewanne keine außergewöhnliche Belastung Drucka

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Mit Urteil zur Einkommensteuer 1999 vom 23. Oktober 2001 (Az. 2 K 2105/01) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln zu steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen kann.

Im Streitfall hatte die ältere, zu 80 % behinderte Klägerin in ihrer Wohnung eine Sitzbadewanne mit Wannentür einbauen lassen. Die dafür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 13.950 DM machte sie bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, von einer außergewöhnlichen Belastung könne nicht gesprochen werden, da die Klägerin für die Aufwendungen einen Gegenwert bekommen habe.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Attest des Hausarztes vom 13. Juli 2001 konnte keine andere Entscheidung herbeiführen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, nur allgemein der Gesundheit dienende Maßnahmen führten nicht zwangsläufig zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Notwendigkeit der Anschaffung von Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken angeschafft würden, müsse durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Etwas anderes könne allenfalls bei Hilfsmitteln im engeren Sinne (Brillen, Hörgeräte, Rollstühle) gelten. Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne (Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle) sei das anders, weil sie auch von Gesunden verwendet würden.

Da im Streitfall ein erst nach dem Kauf erstelltes privatärztliches Attest vorgelegt wurde, wies das Gericht die Klage ab.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Az: 2 K 2105/01

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