gefragt von administrator am 30.11.1999
Mieterhöhung
MieterhöhungDer Wirksamkeit eines gemäß § 2 MHRG auf Zustimmung zu einem bestimmten Mietgesamtbetrag gerichteten Erhöhungsverlangen steht nicht entgegen, daß der Vermieter zwischen der Erhöhung der Grundmiete und der Erhöhung des Anteils für Schönheitsreparaturen unterscheidet. Der Vermieter muß in diesem Fall auf Zustimmung zur Erhöhung des Anteils für Schönheitsreparaturen auch dann klagen, wenn er den Anteil für Schönheitsreparaturen unverändert läßt.
OLG Frankfurt a.M., Rechtsentscheid vom 21.03.2001, Aktenzeichen: 20 RE-Miet 2/99.
