gefragt von administrator am 30.11.1999

Fensterbordell im Wohngebäude - Mangel

Fensterbordell im Wohngebäude - Mangel

Ein nach Beginn des Wohnraummietvertrages im Gebäude eröffnetes Fensterbordell begründet keine Mietminderung.

Amtsgericht hamburg, Urteil vom 22.02.2002, AZ 47 C 666/00, WM 2002, S. 264
Stichwörter: fensterbordell + mangel + wohngebäude

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