gefragt von administrator am 30.11.1999
Störender Lärm
Störender LärmDie fristlose Kündigung eines Wohnungsmietvertrages wegen Störung des Hausfriedens durch starke Musik (hier: E-Gitarre mit Verstärker) bedarf grundsätzlich der vorherigen Abmahnung. Eine einmalige pflichtwidrige Störung des Vertrauensverhältnisses macht allein die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar.
Amtsgericht Trier, Urteil vom 21.03.2002, AZ 8 C 49/02, WM 2002, S. 266
