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Geregelt in BGB § 550: Form des Mietvertrags[/b:489f7]
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form
geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.[/quote:489f7]
Fazit: ein mündlicher Mietvertrag gilt - und ist einzuhalten.
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