gefragt von administrator am 30.11.1999

Nach 1 1/2 Jahren Wohnung bei Auszug renovieren

Hallo,
brauche mal Euren Rat. Werde mit meiner Freundin nach 1 1/2 Jahren die Wohnung aufgrund diverser Streitigkeiten mit dem Vermieter verlassen. Wir haben die Wohnung damals mit frisch gestrichener Rauhfaser übernommen. Was müssen wir jetzt renovieren? Großartig verwohnt ist nichts (Nichtraucher und selten zu Hause)

Könnte mir vorstellen das wir uns da wieder mit dem Vermieter wieder in die Haare bekommen.

Gruß

SG80
Stichwörter: auszug + jahren + renovieren + wohnung

Antworten

antwort von administrator am
Hallo!

Ein Blick in den Mietvertrag hilft sicher.

Steht dort nichts von Renovierungen beim Auzug, dann würd ich das auch bleiben lassen. Sauber sollte die verlassene Wohnung auf jeden Fall sein.

Selbst wenn im Mietvertrag eine Renovierung gefordert wird, ist dies ungültig. Auch das Berufen auf "Schonheitsreparaturen" ist nicht hilfreich für den Vermieter.

Wenn ihr die Wohnung also in einigermaßen ordentlichem Zustand verlasst, dann reicht das. Lasst euch ein Übergabeprotokoll unterschreiben und verlangt am besten gleich die Kaution zurück!

Gruß

antwort von administrator am
Hallo SG80 + Gast,
ein Blick in den Mietvertrag hilft sicher, .. da wird dann auch sicherlich etwas über "Barabgeltung für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen" stehen. Denn Fakt ist, die Whg. wurde 1,5 Jahre "abgewohnt" - Man kann nicht grundsätzlich sagen, dass keine Renovierung/Barabgeltung nach 1,5 Jahren Mietzeit nötig ist/bzw, fällig wird.
I.d.R. sind im Mietvertrag Fristen (Renovierungsintervalle - 3,5, u. 7 Jahre) für die einzelnen Räume festgelegt u. es ist auch geregelt wie man bei Auszug vorgehen sollte.
M.f.G. Cleo

antwort von administrator am
wenn in eurem mietvertrag steht, dass ihr eine endrenovierung beim auszug durchführen müsst, egal wie lange ihr darin gewohnt habt, sprich die üblichen fristen von 3 bzw. 5 jahren werden außer kraft gesetzt, dann braucht ihr gar nichts machen, denn diese klausel ist unwirksam. hat der bgh entschieden (VIII ZR 335/02). steht allerdings in eurem vertrag dass ihr euch anteilig an schönheitsreparaturen beteiligen müsst, so ist das höchstwahrscheinlich zulässig

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